BFH - Urteil vom 29.08.1991
V R 78/86
Normen:
AO (1977) §§ 227, 240 Abs. 1, 3;
Fundstellen:
BB 1991, 2214
BFHE 165, 173
BStBl II 1991, 906
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 29.08.1991 (V R 78/86) - DRsp Nr. 1996/11137

BFH, Urteil vom 29.08.1991 - Aktenzeichen V R 78/86

DRsp Nr. 1996/11137

»1. Hat der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden alles getan, um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids zu erreichen, und wurde diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der Finanzbehörde abgelehnt, so ist - wenn das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gegen die Steuerfestsetzung Erfolg hatte - die Erhebung der vollen Säumniszuschläge eine unbillige Härte. 2. Säumniszuschläge haben neben ihrer Rechtfertigung als Druckmittel eigener Art auch den Zweck, Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung zu sein. Unter diesem Gesichtspunkt ist - da bei einer möglichen und gebotenen Aussetzung der Vollziehung keine Zinsen angefallen wären - ein teilweiser Erlaß von Säumniszuschlägen ermessensgerecht, wenn nach abgelehnter Aussetzung der Vollziehung das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen in der Hauptsache Erfolg hat.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 227, 240 Abs. 1, 3;

A. Das Finanzamt (im folgenden FA) setzte mit Bescheid vom 23. Juni 1977 gegen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unter Berufung auf § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973) Umsatzsteuer für das Jahr 1976 in Höhe von 836.000 DM fest. Gegen den Steuerbescheid legte die Klägerin Einspruch ein.