A. Das Finanzamt (im folgenden FA) setzte mit Bescheid vom 23. Juni 1977 gegen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unter Berufung auf § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973) Umsatzsteuer für das Jahr 1976 in Höhe von 836.000 DM fest. Gegen den Steuerbescheid legte die Klägerin Einspruch ein.
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