BFH - Urteil vom 29.09.1987
X R 17/82
Normen:
BerlinFG § 1 Abs. 6 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 151, 282
BStBl II 1988, 49
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 29.09.1987 (X R 17/82) - DRsp Nr. 1996/12767

BFH, Urteil vom 29.09.1987 - Aktenzeichen X R 17/82

DRsp Nr. 1996/12767

»Ist ein Berliner Unternehmer damit beauftragt, bestimmte betriebsbezogene technische oder betriebswirtschaftliche Aufgaben selbst zu losen und wendet er sein entsprechendes Know-how bei der Erfüllung dieses Auftrags an, so liegt darin kein Überlassen von gewerblichen Verfahren und Erfahrungen i. S. von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BerlinFG.«

Normenkette:

BerlinFG § 1 Abs. 6 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) befaßt sich mit der Unternehmensberatung und Erforschung und Weitergabe rationeller Betriebsführungsmethoden. Nach ihrem Vorbringen umfaßt ihr Leistungsprogramm die Untersuchung, Beratung und Begutachtung auf Gebieten wie Unternehmensführung, Organisation, Material- und Lagerwirtschaft, Fertigung, Absatzwirtschaft, Finanz- und Rechnungswesen usw. Als Ergebnis ihrer eigenständigen Forschungstätigkeit habe sie praxisbezogene Entwicklungsarbeiten vorgelegt und veröffentlicht.