BFH - Urteil vom 29.10.1987
VIII R 5/87
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 151, 457
BStBl II 1989, 96
GmbHR 1988, 123
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 29.10.1987 (VIII R 5/87) - DRsp Nr. 1996/12805

BFH, Urteil vom 29.10.1987 - Aktenzeichen VIII R 5/87

DRsp Nr. 1996/12805

»Ist der Ehemann Alleinanteilseigner einer GmbH und hat die GmbH von einer Bruchteilsgemeinschaft, an der der Ehemann mit 75 v. H. und die Ehefrau mit 25 v. H. beteiligt ist, Grundbesitz gemietet oder gepachtet, so liegt keine personelle Verflechtung im Sinne der Betriebsaufspaltung vor, wenn die Ehegatten vereinbart haben, daß sie über die Nutzung des ihnen gemeinsam gehörenden Grundbesitzes nur einvernehmlich (einstimmig) entscheiden wollen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

Der inzwischen verstorbene K.M. war bis zum Tode von Frau S im Jahre 1970 mit 75 v.H., von da an mit 100 v.H., an einer GmbH beteiligt. Diese betrieb ihr Unternehmen, ein ...werk, auf einem Grundstück, das zunächst im Eigentum von K.M. (1/6), seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 -Klägerin zu 1- (1/6), Frau S (2/6) und den Eheleuten R (2/6) stand. Die auf dem Grundstück stehenden Gebäude wurden durch Kriegseinwirkung nahezu völlig zerstört. Aus diesem Grunde wurde 1952 der zwischen den Grundstückseigentümern und der GmbH bestehende Mietvertrag geändert. Als monatliche Miete wurden 1.050 DM vereinbart, "da die Vermietung seit der Zerstörung der Betriebsgebäude ... im wesentlichen nurmehr die Grundstücksfläche umfaßt".