BFH - Urteil vom 30.07.1991
IX R 43/89
Normen:
EStG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7, § 21 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2213
BB 1992, 1622
BFHE 165, 245
BStBl II 1991, 918
NJW 1992, 71
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 30.07.1991 (IX R 43/89) - DRsp Nr. 1996/11150

BFH, Urteil vom 30.07.1991 - Aktenzeichen IX R 43/89

DRsp Nr. 1996/11150

»Wird beim Kauf einer Eigentumswohnung in einem Altbau vereinbart, daß im Kaufpreis auch die noch vorzunehmende Renovierung der Wohnung (Sondereigentum) enthalten sei, und gleichzeitig der Verwalter der Eigentumswohnungsanlage mit der Renovierung des ganzen Gebäudes (Gemeinschaftseigentum) auf - anteilige - Kosten des Käufers beauftragt, so können auch letztere Aufwendungen zu den Anschaffungskosten für die Wohnung gehören.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7, § 21 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau erwarben aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 2. März 1984 eine 48 qm große, in einem 1910 errichteten Gebäude befindliche Eigentumswohnung. Die Wohnung war vermietet. Der Kläger und seine Ehefrau traten in das Mietverhältnis ein. Bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages waren der Kläger und seine Ehefrau durch einen Bevollmächtigten vertreten, der aufgrund einer notariellen Vollmachtsurkunde vom 28. Februar 1984 hierzu sowie zum Abschluß eines Treuhandvertrages und weiterer der Finanzierung und Abwicklung der Verträge dienender Rechtshandlungen bevollmächtigt war. Die Verkäuferin verpflichtete sich gemäß § 1 Abs. 2 des Kaufvertrages, auf eigene Rechnung folgende in der Anlage zum Vertrag aufgeführte Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen: