I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau erwarben aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 2. März 1984 eine 48 qm große, in einem 1910 errichteten Gebäude befindliche Eigentumswohnung. Die Wohnung war vermietet. Der Kläger und seine Ehefrau traten in das Mietverhältnis ein. Bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages waren der Kläger und seine Ehefrau durch einen Bevollmächtigten vertreten, der aufgrund einer notariellen Vollmachtsurkunde vom 28. Februar 1984 hierzu sowie zum Abschluß eines Treuhandvertrages und weiterer der Finanzierung und Abwicklung der Verträge dienender Rechtshandlungen bevollmächtigt war. Die Verkäuferin verpflichtete sich gemäß § 1 Abs. 2 des Kaufvertrages, auf eigene Rechnung folgende in der Anlage zum Vertrag aufgeführte Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen:
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