BFH - Urteil vom 30.07.1991
IX R 59/89
Normen:
EStG (1979) § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7, § 21 ;
Fundstellen:
BB 1992, 346
BB 1992, 759
BFHE 166, 42
BStBl II 1992, 940
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 30.07.1991 (IX R 59/89) - DRsp Nr. 1996/11225

BFH, Urteil vom 30.07.1991 - Aktenzeichen IX R 59/89

DRsp Nr. 1996/11225

»Läßt der Käufer eines bebauten Mietwohngrundstücks das Gebäude nach dem Erwerb renovieren und modernisieren, um es dann teils als eigene Wohnung, teils zu betrieblichen Zwecken und teils durch Vermietung zu nutzen, so ist für die Frage, ob die Aufwendungen als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar sind oder ob insoweit anschaffungsnaher Aufwand vorliegt, nicht vom Erwerb mehrerer Gebäudeteile auszugehen. Die in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb für die Renovierung und Modernisierung des Gebäudes insgesamt gemachten Aufwendungen sind vielmehr einheitlich der Beurteilung zugrunde zu legen.«

Normenkette:

EStG (1979) § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7, § 21 ;
Vorinstanz: FG Bremen,
Fundstellen
BB 1992, 346
BB 1992, 759
BFHE 166, 42
BStBl II 1992, 940