I. Der Revisionsbeklagte und Kläger (Kläger) erwarb mit notariellem Vertrag vom 25. Juli 1984 eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 495.000 DM. Von den insgesamt 540.160,75 DM betragenden Anschaffungskosten entfielen nach der vom Kläger vorgenommenen Aufteilung 325.324,75 DM (60,2 v.H.) auf den Gebäudeanteil. Anschließend ließ der Kläger bis zu seinem Einzug am 1. Mai 1985 Renovierungs- und Umbauarbeiten für insgesamt 116.416,08 DM durchführen. Im einzelnen handelte es sich um folgende Arbeiten:
Sicherheitsverglasung 8.409,04 DM
Küche (Sanitär- und Elektroinstallation) 4.171,20 DM
Rolläden (außen) 14.467,74 DM
Klempnerarbeiten (Neuinstallation) 11.868,43 DM
Elektroarbeiten 7.923,46 DM
Heizungsanlage (Renovierung der Heizkörper) 1.046,29 DM
Fliesenarbeiten (Küche und Bad) 12.585,82 DM
Architekt (geschätzte Aufteilung) 3.146,00 DM
Heizungsanlage (Radiator) 2.514,89 DM
Wandvorlagen/und 7.130,70 DM
Dekoration 6.365,19 DM
Malerarbeiten (vollständige Neudekoration der
Wohnung, auch Malerarbeiten im Zusammenhang mit
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