BFH - Urteil vom 30.10.1987
VI R 76/84
Normen:
EStG 1975 § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 78
BStBl II 1988, 358
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 30.10.1987 (VI R 76/84) - DRsp Nr. 1996/12842

BFH, Urteil vom 30.10.1987 - Aktenzeichen VI R 76/84

DRsp Nr. 1996/12842

»Hat ein Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch Beschäftigungsort ist, wegverlegt und zunächst keinen doppelten Haushalt geführt, kann die spätere Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort beruflich veranlaßt sein, wenn zwischen der Aufgabe der Familienwohnung am Beschäftigungsort und der späteren Errichtung des zweiten Haushalts kein enger Zusammenhang besteht.«

Normenkette:

EStG 1975 § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Journalist. Er ist seit Jahren als Redakteur bei einer Zeitung in A tätig. Der Familienwohnsitz befand sich im Jahre 1971 zunächst in A; in diesem Jahr kauften der Kläger und seine Ehefrau eine Einfamilienhaus in B und zogen dorthin um. Ihre Wohnung in A gaben sie im gleichen Jahre auf.