BFH - Urteil vom 30.11.2005
I R 128/04
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1261
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 3420/98

BFH - Urteil vom 30.11.2005 (I R 128/04) - DRsp Nr. 2006/11171

BFH, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen I R 128/04 - Aktenzeichen I R 129/04

DRsp Nr. 2006/11171

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob die von dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), einem freien Börsenmakler, in den Streitjahren 1989 und 1990 getätigten Wertpapierstichtagsgeschäfte --mit der Zielsetzung des sog. Dividendenstrippings-- steuerlich anzuerkennen sind.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) verneinte das. Er sah in den Geschäften einen Gestaltungsmissbrauch, weshalb er die Aktienerwerbe, deren Veräußerung und den Dividendenzufluss nicht berücksichtigte und die Anrechnung von Kapitalertragsteuer sowie Körperschaftsteuer ablehnte. Dementsprechend verminderte er die erklärten Gewinne und stellte diese unter Änderung der ursprünglichen Bescheide gesondert fest. Zugleich stellte er die anzurechnende Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer ebenfalls abweichend von den ursprünglichen Bescheiden jeweils auf 0 fest.