I. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer KG, war die Verchromung von Gegenständen. Dazu verwendete die Klägerin galvanische Bäder, in die die Gegenstände zur Verchromung getaucht wurden. Aufgrund einer Außenprüfung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die bisher nicht bilanzierten Bäderinhalte in der Bilanz als Umlaufvermögen mit einem Teilwert -gleich den geschätzten Anschaffungskosten- von 50.000 DM an und stellte dementsprechend den Gewinn der Klägerin fest. Dabei ging das FA davon aus, daß die Bäderinhalte, die sich während des Verchromungsprozesses verzehren und deshalb zweimal im Jahr ersetzt werden müssen, am 31. Dezember 1983 (Streitjahr) zu rd. 50 v.H. verbraucht gewesen seien. Die Klägerin erstrebte den Ansatz eines Teilwerts von null DM. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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