BFH - Urteil vom 31.01.1991
IV R 31/90
Normen:
EStG (1981) § 5 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 253 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1409
BB 1991, 1532
BFHE 164, 232
BStBl II 1991, 627
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 31.01.1991 (IV R 31/90) - DRsp Nr. 1996/11018

BFH, Urteil vom 31.01.1991 - Aktenzeichen IV R 31/90

DRsp Nr. 1996/11018

»Für die Bemessung des Teilwerts von Wirtschaftsgütern ist unerheblich, ob deren Zusammensetzung und Nutzbarkeit von besonderen Kenntnissen und Fertigkeiten des Betriebsinhabers abhängt (Abweichung vom BFH-Urteil vom 9.6.1964 I 38/64, StRK, Einkommensteuergesetz, § 6 Abs. 1 Nr. 2, Rechtsspruch 154).«

Normenkette:

EStG (1981) § 5 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 253 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer KG, war die Verchromung von Gegenständen. Dazu verwendete die Klägerin galvanische Bäder, in die die Gegenstände zur Verchromung getaucht wurden. Aufgrund einer Außenprüfung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die bisher nicht bilanzierten Bäderinhalte in der Bilanz als Umlaufvermögen mit einem Teilwert -gleich den geschätzten Anschaffungskosten- von 50.000 DM an und stellte dementsprechend den Gewinn der Klägerin fest. Dabei ging das FA davon aus, daß die Bäderinhalte, die sich während des Verchromungsprozesses verzehren und deshalb zweimal im Jahr ersetzt werden müssen, am 31. Dezember 1983 (Streitjahr) zu rd. 50 v.H. verbraucht gewesen seien. Die Klägerin erstrebte den Ansatz eines Teilwerts von null DM. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung formellen und materiellen Rechts.