BFH - Urteil vom 31.03.1987
IX R 111/86
Normen:
AO (1977) § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 150, 7
BStBl II 1987, 668
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 31.03.1987 (IX R 111/86) - DRsp Nr. 1996/12578

BFH, Urteil vom 31.03.1987 - Aktenzeichen IX R 111/86

DRsp Nr. 1996/12578

»Bei der Beurteilung, ob der Beteiligte an einem Mietkaufmodell die Absicht hat, einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, ist auf den Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung durch den Beteiligten abzustellen. Hat er einem Mietkäufer gegenüber ein Verkaufsangebot abgegeben, das ihn für einen bestimmten Zeitraum bindet, so ist dieser Zeitraum maßgebend.«

Normenkette:

AO (1977) § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Erben des 1984 verstorbenen A. Dieser beteiligte sich an drei Bauvorhaben nach dem "X-Mietkaufmodell". Er schloß mit der X-GmbH Betreuungs- und Verwaltungsverträge. Darin übernahm die X-GmbH die wirtschaftliche und finanzielle Betreuung der Vertragsobjekte, garantierte die Höhe der Miete und verpflichtete sich, dem Erblasser spätestens ein Jahr nach Bezugsfertigkeit einen Kaufinteressenten nachzuweisen, der bereit war, für ein fünfjähriges bindendes Verkaufsangebot eine Optionsgebühr von jährlich 2,5 v.H. des Kaufpreises zu zahlen. Bei Nichtausübung der Option sollten 2/3 der gezahlten Optionsgebühr verfallen. Nach Baufertigstellung schloß der Erblasser für alle Bauvorhaben Optionsverträge mit Mietkäufern ab.