BGH - Beschluss vom 10.12.2020
V ZB 128/19
Normen:
ZPO § 57; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4; ZVG § 96;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 622
MDR 2021, 449
WM 2021, 346
Vorinstanzen:
AG Weilheim, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 49/12
LG München II, vom 16.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 1174/19

BGH - Beschluss vom 10.12.2020 (V ZB 128/19) - DRsp Nr. 2021/2550

BGH, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen V ZB 128/19

DRsp Nr. 2021/2550

a) Ist ein Verfahrensbeteiligter, für den ein besonderer Vertreter nach § 57 ZPO (Prozesspfleger) bestellt wurde, tatsächlich prozessfähig oder erlangt er die Prozessfähigkeit im Laufe des Verfahrens wieder, endet das Amt des Prozesspflegers nicht von selbst, sondern erst mit dem Wirksamwerden der gerichtlichen Aufhebung der Bestellung. Eine trotz Prozessfähigkeit des Verfahrensbeteiligten an den Prozesspfleger erfolgte Zustellung des Zuschlagsbeschlusses ist deshalb wirksam und löst die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde des § 96 ZVG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus.b) Der Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist nicht gegeben, wenn der Verfahrensbeteiligte durch einen Prozesspfleger gemäß § 57 ZPO vertreten wird, obwohl die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Landgerichts München II - 7. Zivilkammer - vom 16. August 2019 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 917.957,14 € für die Gerichtskosten und die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 4 und 5 und 148.250 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3.

Normenkette:

ZPO § 57; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4; ZVG § 96;

Gründe

I.