Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung (in den Fällen G. und H.) zu zwei Monaten Gefängnis und wegen drei Vergehen der Steuerhinterziehung (im Falle T.) zu Geldstrafen verurteilt; soweit er (im Falle T.) einer weiteren fortgesetzten Urkundenfälschung beschuldigt war, hat sie das Verfahren nach dem StFG 1954 eingestellt. Mit der Revision wendet sich der Angeklagte nur gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
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