BGH - Urteil vom 11.11.1958
1 StR 370/58
Normen:
AbgO § 410, § 411, § 406;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 24.04.1958

BGH - Urteil vom 11.11.1958 (1 StR 370/58) - DRsp Nr. 2000/9406

BGH, Urteil vom 11.11.1958 - Aktenzeichen 1 StR 370/58

DRsp Nr. 2000/9406

»Wer Selbstanzeige nach § 410 oder nach § 411 AbgO erstattet, erlangt Straffreiheit nur für die dort bezeichneten Steuervergehen, nicht auch für andere etwa mit ihnen zusammenhängende (allgemeine oder Steuer-)Straftaten, die er durch die Selbstanzeige aufdeckt. Die Strafbarkeit der Fälschung von Belegen nach § 267 StGB wird von § 406 Abs. 1 Nr. 1 AbgO nicht berührt. Straflosigkeit nach § 406 Abs. 2 AbgO tritt nur für Steuervergehen im Sinne des Abs. 1 ein.«

Normenkette:

AbgO § 410, § 411, § 406;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung (in den Fällen G. und H.) zu zwei Monaten Gefängnis und wegen drei Vergehen der Steuerhinterziehung (im Falle T.) zu Geldstrafen verurteilt; soweit er (im Falle T.) einer weiteren fortgesetzten Urkundenfälschung beschuldigt war, hat sie das Verfahren nach dem StFG 1954 eingestellt. Mit der Revision wendet sich der Angeklagte nur gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Das Rechtsmittel ist unbegründet.