Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im März 2006 mit dem Beklagten für eine Vertragsdauer von 36 Monaten und einer jährlichen Fahrleistung von 20.000 Kilometern mit darüber hinausgehender Kilometerabrechnung einen Leasingvertrag über einen Pkw Audi Q7. Die dem Vertrag zugrunde gelegten Leasingbedingungen bestimmen unter Abschnitt XVI. zur Rückgabe des Fahrzeugs unter anderem Folgendes:
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