BGH - Urteil vom 18.10.1956
4 StR 166/56
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 31.10.1955

BGH - Urteil vom 18.10.1956 (4 StR 166/56) - DRsp Nr. 2000/9422

BGH, Urteil vom 18.10.1956 - Aktenzeichen 4 StR 166/56

DRsp Nr. 2000/9422

Gründe:

Der Angeklagte war in den Jahren 1947 bis 1952 als Steuerhelfer für mehrere Unternehmen tätig. Von der Währungsumstellung ab übernahm er auch die Buchführung der Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt Otto S. in Hohenlimburg, die ihm unbeschränkte Bankvollmacht erteilte. Er ist wegen Untreue zum Nachteil dieser Firma und wegen drei Vergehen der versuchten Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Hinterziehung der Abgabe Notopfer Berlin zugunsten der Firma S. der Gastwirtin B. und des Oberingenieurs J. sowie in eigener Sache wegen fortgesetzter Hinterziehung von Einkommensteuer in Tateinheit mit fortgesetzter Hinterziehung von Notopfer Berlin zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und fünf Geldstrafen im Gesamtbetrage von 5.600 DM verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht die Bekanntmachung der Bestrafung in den Fällen der Steuerhinterziehung auf Kosten des Angeklagten angeordnet. Dieser rügt mit der Revision Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel kann nur zum Teil Erfolg haben.

I.

Untreue zum Nachteil der Firma S.

Dieser Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.