Bilanzen: So gehen Sie mit wertaufhellenden Tatsachen und besseren Erkenntnissen nach dem Stichtag um

In der betrieblichen Praxis werden die Bilanzen erst einige Zeit nach Ablauf des Bilanzstichtags aufgestellt. In der Zeit zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung können Tatsachen bekanntwerden, die Einfluss auf die (Wert-)Verhältnisse am Stichtag haben. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie in solchen Fällen verfahren.

Allgemeine Bewertungsgrundsätze des HGB

Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere Folgendes:

  • Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.
  • Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
  • Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten.
  • Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
  • Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.