FG München - Urteil vom 17.05.2023
1 K 478/18
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1;

Bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung und der festen Lizenzraten i.R.e. Filmfonds

FG München, Urteil vom 17.05.2023 - Aktenzeichen 1 K 478/18

DRsp Nr. 2023/13972

Bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung und der festen Lizenzraten i.R.e. Filmfonds

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist,

- ob eine in einem am ... 2004 abgeschlossenen Vertrag über die Verwertung eines Films ab Vertragsschluss unter verschiedenen Bedingungen und mit Fälligkeit im Jahr 2021 vereinbarte Zahlung (sog. Abschlusszahlung) zeitanteilig und ggf. abgezinst bzw.

- in welcher Höhe gemäß diesem Vertrag erstmals am ... 2005 gezahlte nachschüssige halbjährliche Lizenzraten (sog. feste Lizenzraten)

jeweils in der Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 2007 gewinnerhöhend zu erfassen sind.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, wurde im Jahr 2004 gegründet. Komplementärin ist eine nicht am Vermögen der Klägerin beteiligte GmbH, Kommanditisten sind zwei natürliche Personen. Gesellschaftszweck der Klägerin ist die Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und Verwertung/Lizenzierung von Film- und Medienprojekten. Ihren Gewinn ermittelt die Klägerin nach § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Im ... 2004

- erwarb die Klägerin die Stoffrechte an dem Film "..." (Film),

- schloss einen Fertigstellungsgarantievertrag und