BVerfG - Beschluss vom 25.08.2020
1 BvR 2022/16
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
BVerfG, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BvR 2022/16
BVerfG, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BvR 2022/16

Billigkeit einer Auslagenerstattung im Umfang von zwei Dritteln im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung; Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (hier: Angriff einer sitzungspolizeilichen Medienverfügung)

BVerfG, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2022/16

DRsp Nr. 2020/13964

Billigkeit einer Auslagenerstattung im Umfang von zwei Dritteln im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung; Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (hier: Angriff einer sitzungspolizeilichen Medienverfügung)

Tenor

1.

Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführerinnen die im Verfahren der Verfassungsbeschwerde angefallenen notwendigen Auslagen zu zwei Dritteln zu erstatten.

2.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

1. Im vorliegenden Verfahren hat die Kammer im Sommer 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit von Teilen der angegriffenen sitzungspolizeilichen Medienverfügung des Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichts München in einem Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ausgesetzt. Hinsichtlich der in der Medienverfügung ebenfalls angeordneten Verpixelung von Bildaufnahmen aus dem Sitzungssaal lehnte die Kammer demgegenüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Das zugrundeliegende Strafverfahren ist inzwischen beendet.