BFH - Beschluss vom 20.08.2010
V E 2/09
Normen:
GKG § 47 Abs. 1;

Bindung eines Rechtmittelgerichts an die fehlerhafte Beurteilung eines Urkundsbeamten und an die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtzuges hinsichtlich des Streitwerts

BFH, Beschluss vom 20.08.2010 - Aktenzeichen V E 2/09

DRsp Nr. 2010/21382

Bindung eines Rechtmittelgerichts an die fehlerhafte Beurteilung eines Urkundsbeamten und an die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtzuges hinsichtlich des Streitwerts

1. NV: Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers im Klageverfahren. 2. NV: Die Kosten des ersten Rechtszuges werden bei dem Gericht angesetzt, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht. 3. NV: Eine Bindung des Rechtsmittelgerichts an die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges besteht nicht.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 22. April 2008 15 K 5697/04 U mit Beschluss vom 5. Juni 2009 (V B 52/08) als unbegründet zurückgewiesen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des FG hatte in einem Schreiben vom 3. Juni 2008 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass der Streitwert 85.000 EUR betrage. Der Kostenrechnung des BFH liegt demgegenüber ein Streitwert von 2.855.480 EUR zugrunde.