BMF - Schreiben vom 01.03.2012
IV C 1 - S 2401/08/10001: 007

BMF - Schreiben vom 01.03.2012 (IV C 1 - S 2401/08/10001: 007) - DRsp Nr. 2012/80340

BMF, Schreiben vom 01.03.2012 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2401/08/10001: 007

DRsp Nr. 2012/80340

Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Absatz 10 Satz 4 EStG

Gemäß § 44a Absatz 10 Satz 4 EStG kann bei ausländischer Zwischenverwahrung von Aktien die letzte inländische auszahlende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (inländische depotführende Stelle) bei der auszahlenden Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG über den vor der Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug eine Sammel-Steuerbescheinigung für die Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten Aktien beantragen. § 44a Absatz 10 Satz 4 EStG gilt für Erträge aus inländischen Investmentanteilen mit Ausnahme der Fälle des § 7 Absatz 1 InvStG entsprechend; die nachstehenden Ausführungen zur Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammelsteuerbescheinigung gelten daher entsprechend für Investmentanteile. Die Sammel-Steuerbescheinigung ist entsprechend des amtlichen Musters auszustellen.

Für die Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gilt Folgendes:

1. Beantragung der Sammel-Steuerbescheinigung

Der Antrag auf Erteilung einer Sammel-Steuerbescheinigung kann nur für Dividendenerträge aus Aktien gestellt werden, die mit Dividendenanspruch erworben und mit Dividendenanspruch geliefert wurden. Bei den Kapitalerträgen muss es sich um echte Dividenden mit Steuerabzug handeln. Dies ist der Fall, wenn