Es ist gefragt worden, welche umsatzsteuerlichen Folgen sich ergeben, wenn Unternehmer über in der Vergangenheit ausgeführte, aber nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen erstmalige oder geänderte Abrechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilen, obwohl die Steuer für die Leistung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO) nicht mehr erhoben werden kann. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
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