BMF - Schreiben vom 02.01.2019
III C 2 - S 7244/07/10007

BMF - Schreiben vom 02.01.2019 (III C 2 - S 7244/07/10007) - DRsp Nr. 2019/80140

BMF, Schreiben vom 02.01.2019 - Aktenzeichen III C 2 - S 7244/07/10007

DRsp Nr. 2019/80140

Umsatzsteuer; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmen durchgeführte Krankenfahrten (Abschnitt 12.13 Abs. 8 Satz 4 UStAE)

I.

Der BFH hatte mit Urteil vom 2. Juli 2014, XI R 39/10 (BStBl 2015 II, 421) entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden kann, wenn die mit Mietwagen durchgeführten Krankenfahrten auf gleichermaßen für Taxen geltenden Sondervereinbarungen beruhen. Abschnitt 12.13 Abs. 8 S. 3 UStAE wurde entsprechend angepasst. Ergänzend wurde eine Vereinfachungsregelung eingefügt, wonach die Gleichartigkeit dieser für Mietwagen- bzw. Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen für den Bereich der Krankenfahrten aus Vereinfachungsgründen regelmäßig unterstellt werden kann (Abschnitt 12.13 Abs. 8 S. 4 UStAE).

Aus der Praxis sind Fragen zur Handhabung der Vereinfachungsregelung gestellt worden.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 14.12.2018, III C 3 - S 7117-j/18/10002 (2018/1031145), BStBl 2018 I Seite xxx, geändert worden ist, Abschnitt 12.13 Absatz 8 wie folgt gefasst: