BMF - Schreiben vom 02.06.2016
III C 2 - S 7244/07/10002

BMF - Schreiben vom 02.06.2016 (III C 2 - S 7244/07/10002) - DRsp Nr. 2016/80480

BMF, Schreiben vom 02.06.2016 - Aktenzeichen III C 2 - S 7244/07/10002

DRsp Nr. 2016/80480

Umsatzsteuer; Steuersatz für die Beförderung von (kranken und verletzten) Personen mit Taxen und Mietwagen; Konsequenzen der BFH-Urteile vom 2. Juli 2014, XI R 22/10 und XI R 39/10, sowie vom 15. September 2015, V R 4/15

Mit Urteilen vom 2. Juli 2014, XI R 22/10 und XI R 39/10, BStBl 2015 II S. 416 bzw. S. 421, hat sich der BFH zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auf Leistungen aus der Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Taxen und Mietwagen geäußert. Der BFH hat die bestehende Verwaltungsauffassung, nach der die Steuerermäßigung nicht für von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen gilt, grundsätzlich bestätigt. Die Steuerermäßigung ist nach dem Urteil XI R 39/10 jedoch anwendbar, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, beruhen.

Daneben hat der BFH mit Urteil vom 23. September 2015, V R 4/15 Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt veröffentlicht., entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt.