BMF - Schreiben vom 02.06.2016
IV C 1 - S 1980a/07/0001: 001

BMF - Schreiben vom 02.06.2016 (IV C 1 - S 1980a/07/0001: 001) - DRsp Nr. 2016/80503

BMF, Schreiben vom 02.06.2016 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980a/07/0001: 001

DRsp Nr. 2016/80503

Anwendung des § 18 Absatz 3 AuslInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. August 2009, I R 88,89/07 (BStBl 2016 II S. …), über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, soweit der I. Senat des BFH einen Verstoß von § 18 Absatz 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (Auslandinvestment-Gesetz -AuslInvestmG-) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Hinblick auf Fonds aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder des EWR sind, festgestellt hatte.