Sehr geehrte Damen und Herren,
führt ein inländisches Kreditinstitut ein Wertpapierdepot, das auf den Namen eines ausländischen Kreditinstitutes lautet, ist das inländische Kreditinstitut gemäß Randziffer 54a des BMF-Schreibens vom 3. Dezember 2014 (BStBl 2014 I S. 1586) verpflichtet, auf Antrag des ausländischen Kreditinstitutes für den Abzug der Kapitalertragsteuer auf die gutgeschriebenen Kapitalerträge eine Einzelsteuerbescheinigung auf den Namen des Anteilseigners auszustellen.
Ich bin gefragt worden, welches Muster der Einzelsteuerbescheinigung zu verwenden ist.
Gemäß § 45a Absatz 2 EStG hat das inländische Kreditinstitut als auszahlende Stelle eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden. Als amtliche Muster sind die Muster I - III im BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2014 vorgesehen.
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