BMF - Schreiben vom 02.07.2015
IV C 3 - S 2221/09/10028: 039

BMF - Schreiben vom 02.07.2015 (IV C 3 - S 2221/09/10028: 039) - DRsp Nr. 2015/80460

BMF, Schreiben vom 02.07.2015 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2221/09/10028: 039

DRsp Nr. 2015/80460

Ihre schriftliche Frage Nr. 179 für den Monat Juni 2015

Sehr geehrter Herr Kollege, …

Ihre Frage,

„Stimmt die Bundesregierung der Rechtsauffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.4.2015, 3 K 1387/14) zu, wonach der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht um Zahlungen zu mindern ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet werden, und erachtet es die Bundesregierung als sinnvoll, zur einheitlichen Rechtsanwendung im gesamten Bundesgebiet und vor dem Hintergrund ungeklärter Rechtsauffassungen die Behandlung solcher Bonuszahlungen in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu klären (bitte mit Begründung)?”,

beantworte ich wie folgt:

Gemäß den Randziffern 71 ff. des BMF-Schreibens vom 19. August 2013/10. Januar 2014 mindern Beitragsrückerstattungen, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen, die nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Betreffen die Bonuszahlungen hingegen nicht die Basisabsicherung, mindern sie auch nicht die als solche abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Diese Rechtsauffassung wird vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 28. April 2015 (Az. 3 K 1387/14) bestätigt. Ein gesondertes BMF-Schreiben zu dieser Frage ist aufgrund dessen nicht erforderlich.