BMF - Schreiben vom 02.07.2020
III C 2 - S 7030/20/10006 :006

BMF - Schreiben vom 02.07.2020 (III C 2 - S 7030/20/10006 :006) - DRsp Nr. 2020/80284

BMF, Schreiben vom 02.07.2020 - Aktenzeichen III C 2 - S 7030/20/10006 :006

DRsp Nr. 2020/80284

Umsatzsteuer; Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Juli 2020;Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE

I.

Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gestellt worden.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 - III C 3 - S 7134/19/10003 :001 (2020/0626512), BStBl 2020 I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  • In Abschnitt 10.1 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

    „(12) Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

  • Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst: