BMF - Schreiben vom 02.07.2020
III C 3 - S 7352-a/20/10002 :001

BMF - Schreiben vom 02.07.2020 (III C 3 - S 7352-a/20/10002 :001) - DRsp Nr. 2020/80286

BMF, Schreiben vom 02.07.2020 - Aktenzeichen III C 3 - S 7352-a/20/10002 :001

DRsp Nr. 2020/80286

Umsatzsteuer; Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a UStG)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) werden die folgenden Vordruckmuster neu bekanntgegeben:

- USt 1 B Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
- Anlage USt 1B zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B

(2) Durch Artikel 3 Nummer 3 i. V. m. Artikel 12 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl 2020 I S. 1512) wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2020§ 28 Abs. 1 und 2 UStG neu gefasst. Danach gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ein allgemeiner Steuersatz von 16 %12 Abs. 1 UStG).

Dementsprechend sind im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 bewirkte steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge zum Steuersatz von 16 % im Vordruckmuster USt 1 B in Zeile 51 (Kennzahlen - Kz - 50 und 83) anzugeben.

(3) Die anderen Änderungen gegenüber den bisherigen Vordruckmustern sind lediglich redaktioneller Art.

(4) Der Vordruck USt 1 B ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) insbesondere zu verwenden von