BMF - Schreiben vom 02.10.2003
IV C 3 - EZ 1200 - 12/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 488

BMF - Schreiben vom 02.10.2003 (IV C 3 - EZ 1200 - 12/03) - DRsp Nr. 2008/82887

BMF, Schreiben vom 02.10.2003 - Aktenzeichen IV C 3 - EZ 1200 - 12/03

DRsp Nr. 2008/82887

§ 8 EigZulG Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz; BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998 (BStBl 1998 I S. 190)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird das Schreiben vom 10. Februar 1998 (BStBl 1998 I S. 190) zum Eigenheimzulagengesetz wie folgt geändert:

Rz. 56 wird wie folgt gefasst:

„Für das Eigenheimzulagengesetz gilt der allgemeine Herstellungs- oder Anschaffungskostenbegriff (vgl. R 32a bis 33a EStR, so auch BFH vom 14. Februar 1996 -BStBl 1996 II S. 362). Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Errichtung oder den Erwerb eines Objekts mindern die Herstellungs- oder Anschaffungskosten (vgl. R 163 Abs. 1 EStR). Zu den Zuschüssen zum Einbau einer energiesparenden Anlage vgl. Rz. 78 Satz 2. Zu den Herstellungskosten gehört auch die zur Herstellung einer Wohnung verwendete Altbausubstanz (vgl. hierzu im Einzelnen Rz. 49 und 50 des BMF-Schreibens vom 31. Dezember 1994 - BStBl 1994 I S. 887); hinsichtlich der Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden ist das BMF-Schreiben vom 18. Juli 2003 (BStBl 2003 I S. 386) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Feststellungslast für die Tatsachen, die eine Behandlung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten begründen, der Anspruchsberechtigte trägt.”

Nach Randziffer 132 werden folgende Randziffern angefügt: