Mit Urteil vom 24. Juni 2015, I R 13/13 Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt veröffentlicht., hat der BFH u. a. entschieden, dass es an der Voraussetzung zur Annahme eines Zweckbetriebs nach § 65 AO fehlt, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Sportvereins oder -verbands der Förderung des bezahlten Sports dient. Das ergibt sich daraus, dass der bezahlte Sport nicht unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO fällt, weil er in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Zwecken der bezahlten Sportler dient (vgl. AEAO zu § 52, Nr. 7).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24.11.2016 - III C 3 - S 7170/15/10004 - (2016/1073296), BStBl 2016 I Seite xxx, geändert worden ist, Abschnitt 12.9 Absatz 4 Nummer 1 wie folgt gefasst:
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