BMF - Schreiben vom 03.03.2015
IV C 1 - S 1980-1/13/10007 :003

BMF - Schreiben vom 03.03.2015 (IV C 1 - S 1980-1/13/10007 :003) - DRsp Nr. 2015/80189

BMF, Schreiben vom 03.03.2015 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980-1/13/10007 :003

DRsp Nr. 2015/80189

Investmentsteuergesetz i. d. F. des AIFM-StAnpG; hier: Auslegungsfragen zu § 1 Absatz 1b Nummer 3 InvStG

Zur Auslegung des § 1 Absatz 1b Nummer 3 InvStG nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

1. Allgemeines

Merkmal eines Investmentfonds ist u. a., dass der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt ist. Diese Beschränkung des Geschäftszwecks muss aus der Satzung, dem Gründungsstatut oder sonstigen vergleichbaren Unterlagen eindeutig hervorgehen.

Zudem muss eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände ausgeschlossen sein (§ 1 Absatz 1b Nummer 3 Satz 1 InvStG).

Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung dagegen nicht schädlich bei unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs (§ 1 Absatz 1b Nummer 3 Satz 2 InvStG).