BMF - Schreiben vom 03.04.2012
IV D 2 - S 7100/07/10027

BMF - Schreiben vom 03.04.2012 (IV D 2 - S 7100/07/10027) - DRsp Nr. 2012/80445

BMF, Schreiben vom 03.04.2012 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7100/07/10027

DRsp Nr. 2012/80445

Dienstleistungskommission; Anwendung des § 25 UStG beim Auftreten des Reiseunternehmers im eigenen Namen für fremde Rechnung; BFH-Urteil vom 7. Oktober 1999, V R 79, 80/98, BStBl 2004 II S. 308; BFH-Urteil vom 2. März 2006, V R 25/03, BStBl II S. 788

Ein Unternehmer (Reiseunternehmer) erbringt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG Reiseleistungen, wenn diese nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der Reiseunternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Reiseunternehmer die Leistungen im eigenen Namen für fremde Rechnung erbringt (§ 3 Abs. 11 UStG). Diese Auffassung entspricht gefestigter BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 2006, V R 25/03, BStBl 2006 II S. 788). Die Tatsache, dass Leistungen Dritter an den Reiseunternehmer lediglich fingiert werden, steht ihrer Einordnung als Reisevorleistungen nach § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG nicht entgegen, soweit sie dem Reisenden unmittelbar zugute kommen. Für die Beurteilung, ob eine Leistung dem Reisenden unmittelbar zugute kommt, sind die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen auszublenden, vielmehr kommt es auf die tatsächliche Leistungserbringung an.