BMF - Schreiben vom 03.04.2019
IV C 3 - S 2221/10/10005 :005

BMF - Schreiben vom 03.04.2019 (IV C 3 - S 2221/10/10005 :005) - DRsp Nr. 2019/80323

BMF, Schreiben vom 03.04.2019 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2221/10/10005 :005

DRsp Nr. 2019/80323

Sonderausgabenabzug für im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung getragene Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge eines Kindes bei den Eltern nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG; BFH-Urteil vom 13. März 2018 - X R 25/15 - (BStBl 2019 II S. xxxWird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblatts ergänzt.)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. März 2018 () entschieden, dass die Regelung des § Absatz Nummer 3 Satz 2 , nach der Eltern die von ihnen getragenen Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge eines unterhaltsberechtigten Kindes (Kind ist Versicherungsnehmer) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigen können, auch dann gelte, wenn das Kind erwerbstätig sei und der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar vom Lohn des Kindes einbehalten habe. Nach Auffassung des BFH ist aber Voraussetzung für den Steuerabzug, dass die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich gezahlt oder erstattet, d. h. in Form von Barunterhalt getragen haben. Hingegen reiche eine Leistung in Form von Sachunterhalt laut BFH nicht aus. Zum anderen bedürfe es laut Urteilsbegründung im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung bei volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern - ggf. unter Anrechnung deren eigener Einkünfte und Bezüge - einer im Einzelfall zu überprüfenden Unterhaltsbedürftigkeit.