Zur Frage der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von zum Anlagevermögen gehörenden Nutzungsrechten an Gebäuden wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen: Zu den Nutzungsrechten an Gebäuden, die durch Baumaßnahmen des Nutzungsberechtigten geschaffen worden und nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wie materielle Wirtschaftsgüter mit den Herstellungskosten zu aktivieren sind, gehört neben einem von einem Miteigentümer mit Zustimmung der anderen Miteigentümer eines Gebäudes im eigenen Namen und für eigene Rechnung geschaffenen Nutzungsrecht (Abschnitt 14 Abs. 1 Satz 6 EStR 1984) auch ein durch Bauten auf fremden Grund und Boden geschaffenes Nutzungsrecht (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1977 - BStBl 1978 II S. 6, vom 31. Oktober 1978 - BStBl 1979 II S. 399 und 507, vom 22. Januar 1980 - BStBl II S. |
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