BMF - Schreiben vom 03.08.2015
III C 2 - S 7333/08/10001: 004

BMF - Schreiben vom 03.08.2015 (III C 2 - S 7333/08/10001: 004) - DRsp Nr. 2015/80487

BMF, Schreiben vom 03.08.2015 - Aktenzeichen III C 2 - S 7333/08/10001: 004

DRsp Nr. 2015/80487

Änderung der Bemessungsgrundlage wegen vorübergehender Uneinbringlichkeit aufgrund eines Sicherungseinbehaltes BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013, V R 31/12Das BFH-Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.;

Mit Urteil vom 24. Oktober 2013, V R 31/12, BStBl 2015 II S. XXX, hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer grundsätzlich im Umfang eines Sicherungseinbehaltes zur Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berechtigt sein kann.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

I. Allgemeines

Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 24. Oktober 2013 (a. a. O.) ist ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann.