BMF - Schreiben vom 04.05.1987
IV A 2 -S 7100 - 45/87
Fundstellen:
BStBl 1987 I S. 397

BMF - Schreiben vom 04.05.1987 (IV A 2 -S 7100 - 45/87) - DRsp Nr. 2008/80124

BMF, Schreiben vom 04.05.1987 - Aktenzeichen IV A 2 -S 7100 - 45/87

DRsp Nr. 2008/80124

Einräumung von Leitungsrechten an Grundstücken zugunsten von Energieversorgungsunternehmen

Energieversorgungsunternehmen nehmen bei der Führung ihrer Versorgungsleitungen (Elektrizität, Ferngas, Wasser, Erdöl) land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch. Der Grundstückseigentümer räumt in diesem Falle vertraglich das Recht zum Bau, Betrieb und zur Unterhaltung der Leitungen ein. In der Regel werden diese Leitungsrechte durch Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Für die Einräumung der Dienstbarkeit wird eine Entschädigung gezahlt. Daneben werden im Zusammenhang mit dem Leitungsbau folgende weitere Entschädigungen gezahlt:

1. bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken

a) Entschädigung für Maststandorte; sie soll den durch die Errichtung eines Leitungsmastes auf dieser Fläche eintretenden Ertragsausfall der landwirtschaftlichen Erzeugung einschließlich der Bearbeitungserschwernisse ausgleichen;

b) Entschädigung für Flur- und Aufwuchsschäden; sie bemißt sich nach dem Ernte- und Ertragsausfall und wird dem Nutzungsberechtigten (Eigentümer oder Pächter) gezahlt;

2. bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken

a) Entschädigung für künftigen Nutzungsausfall;

b) Entschädigung bei Eingriff in den Bestand