BMF - Schreiben vom 04.05.2020
IV C 1 - S 2401/20/10001 :001

BMF - Schreiben vom 04.05.2020 (IV C 1 - S 2401/20/10001 :001) - DRsp Nr. 2020/80223

BMF, Schreiben vom 04.05.2020 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2401/20/10001 :001

DRsp Nr. 2020/80223

Kapitalertragsteuer; Elektronische Steuerbescheinigung mit Datenabgleich

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Fiskus wurde in der Vergangenheit wiederholt durch Gestaltungen zur Erlangung rechtswidriger Steuervorteile aus der Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer geschädigt. Diese als Cum/Ex-, Cum/Cum- und Cum/Fake-Geschäfte in der Öffentlichkeit diskutierten Gestaltungen haben zu einer Vielzahl von Steuer- und Steuerstrafverfahren mit hohen Erstattungsbeträgen geführt.

Bei der Aufarbeitung dieser Fallgestaltungen hat sich gezeigt, dass die Missbrauchskontrolle bei der Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer auf inländische Dividendenzahlungen dadurch erschwert wird, dass die Finanzverwaltung keine Informationen darüber hat,

  • wieviel Kapitalertragsteuer je Aktiengattung einbehalten wurde,

  • in welcher Höhe in den Steuerbescheinigungen Kapitalertragsteuer pro Aktiengattung ausgewiesen wurde,

  • welche Anteilseigner entsprechende Kapitalerträge bezogen haben,

  • welche Art von Wertpapiergeschäften im Zusammenhang mit diesen Kapitalerträgen abgewickelt wurden und

  • wer die tatsächlich zur Anrechnung oder Erstattung berechtigten Aktionäre sind.