BMF - Schreiben vom 04.07.2008
St II 2 - S 2282 - 138/2008

BMF - Schreiben vom 04.07.2008 (St II 2 - S 2282 - 138/2008) - DRsp Nr. 2008/92701

BMF, Schreiben vom 04.07.2008 - Aktenzeichen St II 2 - S 2282 - 138/2008

DRsp Nr. 2008/92701

Familienleistungsausgleich; Umsetzung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. November 2006 (BStBl 2008 II S. 56)

Mit Urteil vom 16. November 2006 (BStBl 2008 II S. 56) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Anspruch auf Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes geändert. Er hat entschieden, dass ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig davon besteht, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt, wenn das Kind in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestandes im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt, einer Erwerbstätigkeit nachgeht und seine gesamten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen.

In diesen Fällen ist daher ab sofort und entsprechend der Gesetzessystematik für jeden Kalendermonat, für den ein Anspruch auf Kindergeld geltend gemacht wird, zunächst zu prüfen, ob trotz der Erwerbstätigkeit mindestens an einem Tag im Kalendermonat die Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b oder c EStG vorliegen (Ermittlung des Anspruchszeitraumes).

Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die dem Anspruchszeitraum zuzurechnenden Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag übersteigen.