BMF - Schreiben vom 04.08.1986
S 7242
Fundstellen:
BStBl 1986 I 392

BMF - Schreiben vom 04.08.1986 (S 7242) - DRsp Nr. 2008/80112

BMF, Schreiben vom 04.08.1986 - Aktenzeichen S 7242

DRsp Nr. 2008/80112

Steuersatz für die Leistungen gemeinnütziger Siedlungsunternehmen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

(1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO), unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG mit ihren Leistungen der Umsatzsteuer nach dem ermäßigten Steuersatz. Nach Abschnitt 170 Abs. 2 Satz 1 UStR 1985 verfolgen die auf Grund des Reichssiedlungsgesetzes - RSG - vom 11. August 1919 (RGBl S. 1924) von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen gemeinnützige Zwecke i. S. des § 52 AO. Die Leistungen dieser gemeinnützigen Siedlungsunternehmen werden daher als begünstigt anerkannt (Abschnitt 170 Abs. 2 Satz 2 UStR 1985). Dabei wird allerdings davon ausgegangen, daß diese Unternehmen sämtliche Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit i. S. der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) erfüllen. Zu den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im abgabenrechtlichen Sinne gehört u. a. der Ausschluß von Dividendenausschüttungen.