Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO), unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG mit ihren Leistungen der Umsatzsteuer nach dem ermäßigten Steuersatz. Nach Abschnitt 170 Abs. 2 Satz 1 UStR 1985 verfolgen die auf Grund des Reichssiedlungsgesetzes -
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