Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Erfassung der Fahrergestellung folgendes:
Wenn einem Arbeitnehmer aus Sicherheitsgründen ein sondergeschützter (gepanzerter) Kraftwagen, der zum Selbststeuern nicht geeignet ist, einschließlich eines Kraftfahrers auch für Privatfahrten vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, ist von der steuerlichen Erfassung der Fahrergestellung abzusehen. Es ist dabei unerheblich, in welcher Gefährdungsstufe der Arbeitnehmer eingeordnet ist.
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