Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 1. Februar 1989 - I R 98/84 -, BStBl 1989 II S. 471, entschieden, daß eine Einkommensverteilung im Sinne des § 7 Satz 1 KStG 1968 (= § 8 Abs. 3 KStG 1977) anzunehmen ist, wenn eine Sparkasse den Teil des Jahresüberschusses gemeinnützigen Zwecken zuführt, auf dessen Auszahlung der Gewährträger zuvor verzichtet hat oder dessen Verwendung der Gewährträger zugestimmt hat. Die Annahme einer Einkommensverteilung führt dazu, daß ein Spendenabzug ausgeschlossen ist.
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