BMF - Schreiben vom 04.11.2003
IV C 5 - S 2334 - 274/03 -
Fundstellen:
BStBl 2003 I 564

BMF - Schreiben vom 04.11.2003 (IV C 5 - S 2334 - 274/03 -) - DRsp Nr. 2008/87029

BMF, Schreiben vom 04.11.2003 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2334 - 274/03 -

DRsp Nr. 2008/87029

§ 8 EStG; Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2004

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2004 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Beitragsüberwachungsverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl 2003 I S. 2103) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2004 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern

  1. a)

    für ein Mittag- oder Abendessen 2,58 Euro,

  2. b)