BMF - Schreiben vom 04.11.2008
IV C 6 -S 2144/07/10001

BMF - Schreiben vom 04.11.2008 (IV C 6 -S 2144/07/10001) - DRsp Nr. 2008/92904

BMF, Schreiben vom 04.11.2008 - Aktenzeichen IV C 6 -S 2144/07/10001

DRsp Nr. 2008/92904

Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach§ 4 Abs. 4a EStG;; Gesellschafterbezogene Ermittlung der Überentnahmen

Nach dem Urteil des BFH vom 29. März 2007(BStBl 2008 II S. 420) sind die Überentnahmen bei der Schuldzinsenhinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG gesellschafterbezogen zu ermitteln. Die Finanzverwaltung hat die Überentnahmen bisher gesellschaftsbezogen ermittelt, sich der Rechtsprechung des BFH aber mit einer Übergangsregelung angeschlossen. Die gesellschaftsbezogene Ermittlung ist bei gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer noch für die Wirtschafjahre anzuwenden, die vor dem 1. Mai 2008 begonnen haben (BMF-Schreiben vom 7. Mai 2008 - BStBl 2008 I S. 588).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es nicht beanstandet, wenn der Saldo an Über- oder Unterentnahmen des Wirtschaftsjahres, für das letztmals die gesellschaftsbezogene Ermittlung nach der bisherigen Verwaltungsauffassung erfolgte, nach dem Gewinnverteilungsschlüssel der Mitunternehmerschaft den einzelnen Mitunternehmern zugerechnet wird. Auf eine Rückrechnung nach der gesellschafterbezogenen Ermittlungsmethode bis zur Gründung der Mitunternehmerschaft/Einführung der Vorschrift wird in diesen Fällen aus Vereinfachungsgründen verzichtet. Voraussetzung dafür ist ein übereinstimmender Antrag der Mitunternehmer.