Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020,BStBl 2020 I S. 584, gilt für die befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 und zu deren Anhebung zum 1. Januar 2021 Folgendes:
In Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 gestellt werden und für die das Entgelt in diesem Zeitraum vereinnahmt worden ist, ist die Steuer mit dem Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent zu berechnen. Soweit feststeht, dass die jeweilige Leistung erst nach dem 31. Dezember 2020 erbracht wird, wird es aber nicht beanstandet, wenn bereits der dann gültige Steuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent angewandt wird. Der Empfänger einer solchen Rechnung kann unter den übrigen Voraussetzungen den ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen (vgl. BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020,BStBl 2020 I S. 584, Rz. 47, 51 und 52 sowie 9 und 11).
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