Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der oben genannten BFH-Urteile Folgendes:
Der BFH hat mit Urteilen I R 106/05 (BStBl 2008 II S. ) und I R 9/06 (BStBl 2008 II S. ) vom 5. Juni 2007 für den Branchenwechsel oder damit vergleichbare Sachverhalte zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen überwiegend neues Betriebsvermögen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG als zugeführt gelten kann. Dem ist zu folgen. Soweit der Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 16. April 1999 (BStBl 1999 I S. 455) eine andere Auslegung zu entnehmen ist, wird hieran nicht mehr festgehalten. Das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2002 (BStBl 2002 I S. 629) wird aufgehoben.
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