BMF - Schreiben vom 04.12.2020
IV A 5 - O 1561/19/10003 :001

BMF - Schreiben vom 04.12.2020 (IV A 5 - O 1561/19/10003 :001) - DRsp Nr. 2021/80023

BMF, Schreiben vom 04.12.2020 - Aktenzeichen IV A 5 - O 1561/19/10003 :001

DRsp Nr. 2021/80023

Auskunftspflicht nach § 138 Absatz 1b AO bei Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung); Erstmaliger Anwendungszeitpunkt der elektronischen Übermittlungspflicht; Mein Schreiben vom 2. November 2020 - IV A 5 - O 1561/19/10003 :001; DOK 2020/1081650 -

Steuerpflichtige müssen dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen (§ 138 Absatz 1b Satz 1 und Absatz 4 AO). Diese Auskünfte sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 138 Absatz 1b Satz 2 AO), sofern das Finanzamt nicht zur Vermeidung unbilliger Härten die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässt (§ 138 Absatz 1b Satz 3 AO).

Die erstmalige Anwendung der elektronischen Übermittlungspflicht wird durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes BMF-Schreiben bestimmt (Artikel 97 § 27 Absatz 4 Satz 1 EGAO).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 138 Absatz 1b AO Folgendes:

1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung