Steuerpflichtige müssen dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen (§ 138 Absatz 1b Satz 1 und Absatz 4 AO). Diese Auskünfte sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 138 Absatz 1b Satz 2 AO), sofern das Finanzamt nicht zur Vermeidung unbilliger Härten die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässt (§ 138 Absatz 1b Satz 3 AO).
Die erstmalige Anwendung der elektronischen Übermittlungspflicht wird durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes BMF-Schreiben bestimmt (Artikel 97 § 27 Absatz 4 Satz 1 EGAO).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 138 Absatz 1b AO Folgendes:
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