Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung der Vorschrift des §
Wenn in einem ausländischen Staat die Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung von den deutschen Vorschriften abweichen (z. B. Nichtzulassung von Wertberichtigungen, andere AfA-Sätze, abweichende zeitliche Gewinnabgrenzung), können sich im Vergleich zum deutschen Recht einerseits niedrigere oder höhere Verluste ergeben, denen andererseits entsprechend niedrigere oder höhere Gewinne in anderen Jahren gegenüberstehen. Bei der in §
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