BMF - Schreiben vom 05.02.1979
S 1989
Fundstellen:
BStBl 1979 I 117

BMF - Schreiben vom 05.02.1979 (S 1989) - DRsp Nr. 2008/80073

BMF, Schreiben vom 05.02.1979 - Aktenzeichen S 1989

DRsp Nr. 2008/80073

Nachversteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG über die Nachversteuerung folgendes:

Wenn in einem ausländischen Staat die Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung von den deutschen Vorschriften abweichen (z. B. Nichtzulassung von Wertberichtigungen, andere AfA-Sätze, abweichende zeitliche Gewinnabgrenzung), können sich im Vergleich zum deutschen Recht einerseits niedrigere oder höhere Verluste ergeben, denen andererseits entsprechend niedrigere oder höhere Gewinne in anderen Jahren gegenüberstehen. Bei der in § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG vorgeschriebenen Hinzurechnung des in Vorjahren abgezogenen Betrages ist der positive Betrag, der die Berechnungsgrundlage für die Hinzurechnung darstellt, ebenso wie zuvor der Verlust nach den Vorschriften des deutschen Einkommensteuerrechts zu ermitteln. Eine Hinzurechnung kann nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 AIG mit der Begründung unterbleiben, daß ein Verlust, der sich ganz oder teilweise nur aufgrund deutscher Gewinnermittlungsvorschriften ergeben hat, in dem ausländischen Staat vom Abzug in anderen Jahren als dem Verlustjahr ausgeschlossen sei.