Nach dem Ergebnis der o.a. Besprechung sind die bundeseinheitlichen Regelungen der obersten Finanzbehörden der Länder zur lohnsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen der Arbeitgeber zur Wohnungsbeschaffung für Arbeitnehmer (z.B. Erlasse des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6.6.1966 und 16.2.1982) mit folgenden Änderungen anzuwenden:
Die Steuerfreiheit von Zinszuschüssen kommt für Fälle, in denen nach dem 31.12.1988 erstmals ein Zinszuschuß gewährt oder ein Darlehen aufgenommen wird, wegen der Streichung des § 3 Nr. 68 EStG 1987 nicht mehr in Betracht.
Zu der Frage, wie durch Wohnungsfürsorgemittel des öffentlichen Dienstes geförderte Wohnungen lohnsteuerlich zu behandeln sind, wird an der bisher vertretenen Auffassung festgehalten. Danach gilt weiterhin folgendes:
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