Unter Bezugnahme auf die Besprechung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder sind bei der Anerkennung von Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 33 a Abs. 1, 2 und 4 EStG die nachfolgenden Grundsätze zu beachten.
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Abschnitt 27
Ausländische Arbeitnehmer können auch während der Zeit der Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. § 3 c EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 2 EStG ist nicht anzuwenden, weil ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Bezug des steuerfreien Arbeitslosengeldes und den Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht besteht. Die Aufwendungen sind vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis.
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