BMF - Schreiben vom 05.07.1978
S 0316
Fundstellen:
BStBl 1978 I 250

BMF - Schreiben vom 05.07.1978 (S 0316) - DRsp Nr. 2008/80069

BMF, Schreiben vom 05.07.1978 - Aktenzeichen S 0316

DRsp Nr. 2008/80069

Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung (GoS)

Die beigefügten „Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung” (GoS) sind von dem „Ausschuß für wirtschaftliche Verwaltung in Wirtschaft und öffentlicher Hand e.V. (AWV)”, Eschborn, unter Mitwirkung der von den Betriebsprüfungsreferenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder eingesetzten Arbeitsgruppe „Speicherbuchführung” ausgearbeitet worden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung dieser Grundsätze folgendes: I. Rechtsgrundlage, Wesen und Anwendungsbereich (Tz. 1 der GoS) a) Nach § 146 Abs. 5 der Abgabenordnung 1977 (AO) können die nach steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Form der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht; § 147 Abs. 2 AO läßt unter gewissen Voraussetzungen die Aufbewahrung von Unterlagen auf Datenträgern zu. Als „Datenträger” i.S. dieser Vorschriften kommen in erster Linie die nur maschinell lesbaren Datenträger (z.B. Lochkarte, Lochstreifen, Magnetband, Magnetplatte, Diskette) in Betracht.