Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf folgendes hingewiesen:
Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1989 sind die Vorschriften des § 41 b des Einkommensteuergesetzes sowie die Anordnungen in den Abschnitten 101 und 103 der
Ergänzend gilt folgendes:
Erfindervergütungen unterliegen ab 1989 der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Sie müssen deshalb in dem in Nr. 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein. Das gilt nicht, wenn Erfindervergütungen für mehrere Kalenderjahre gezahlt werden; sie sind dann in Nr. 7 gesondert zu bescheinigen.
Die Bruttobeträge für Kurzarbeitergeld oder Schlechtweitergeld ergeben sich aus der vom Bundesminister der Finanzen für 1989 aufgestellten Tabelle (BStBl 1988 I S. 552). Aufstockungsbeträge nach dem
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