BMF - Schreiben vom 05.07.1989
IV B 6 - S 2378 - 3/89
Fundstellen:
BStBl 1989 I 258

BMF - Schreiben vom 05.07.1989 (IV B 6 - S 2378 - 3/89) - DRsp Nr. 2008/87250

BMF, Schreiben vom 05.07.1989 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2378 - 3/89

DRsp Nr. 2008/87250

Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1989

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf folgendes hingewiesen:

Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1989 sind die Vorschriften des § 41 b des Einkommensteuergesetzes sowie die Anordnungen in den Abschnitten 101 und 103 der Lohnsteuer-Richtlinien 1987 maßgebend.

Ergänzend gilt folgendes:

  • Erfindervergütungen unterliegen ab 1989 der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Sie müssen deshalb in dem in Nr. 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein. Das gilt nicht, wenn Erfindervergütungen für mehrere Kalenderjahre gezahlt werden; sie sind dann in Nr. 7 gesondert zu bescheinigen.

  • Die Bruttobeträge für Kurzarbeitergeld oder Schlechtweitergeld ergeben sich aus der vom Bundesminister der Finanzen für 1989 aufgestellten Tabelle (BStBl 1988 I S. 552). Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz sind ebenfalls in Nr. 16 der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen und dabei besonders kenntlich zu machen.